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Nachrichten > Politik und Gesellschaft

Rechte als Patient möglichst in gesunden Tagen regeln

(bro) (ab) Die große Zahl der Besucher und ihre vielfältigen Fragen zeigten, dass der vom ökumenischen Hospizdienst und dem Bildungswerk Eberbach initiierte Vortrag ein Treffer war. Ohne Vorsorgeverfügung ist im Fall, dass ein Mensch seinen Willen nicht mehr äußern kann, oft ein langwieriges Betreuungsverfahren erforderlich, wo es manchmal Sofortentscheidungen im Interesse des Betroffenen bräuchte. In der Regel gibt das Vormundschaftsgericht dem Ehegatten oder Kindern den Vorrang vor offiziellen Betreuern, allein der Zeitverlust und die damit verbundene Unsicherheit können vermieden werden. Deutlich machte die Referentin dies daran, dass im Unglücks- oder Krankheitsfalle nicht einmal automatisch der gesunde Ehepartner über rechtliche, medizinische und finanzielle Dinge des anderen entscheiden darf. Mit dem Tode ist unter Umständen auch das Konto des Verstorbenen für den überlebenden Ehegatten unzugänglich, was schwerwiegende Finanzprobleme (Beerdigungskosten etc.) zur Folge haben kann. So empfahl Frau Koch, die Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht bzw. Betreuungs-verfügung genauso selbstverständlich wie das Testament schon zu früh zu regeln. Je größer das angesparte Vermögen, umso höher das Honorar für Rechtsberatung oder Beurkundung. In vielen Fällen reicht die handschriftliche Verfügung, die möglichst alle zwei Jahre unter Zeugen neu bestätigt werden sollte, um im Bedarfsfalle bindend zu sein. Die Unterschriften können seit neuestem von der Gemeinde beglaubigt werden.Das seit Juli 2005 neu geregelte und vereinfachte Betreuungsrecht weist den örtlichen Behörden (Kreis) die Pflicht zur Beratung des Bürgers zu. Geregelt werden kann die Betreuung im Krankheitsfalle für rechtliche, finanzielle und Gesundheitsfragen. Eine persönliche Betreuungsverfügung und ein selbst gewählter Betreuer können im neu geschaffenen Vorsorgezentralregister der Bundesnotarkammer in Berlin gespeichert und im Krisenfall von den Ärzten abgerufen werden. Der BGH- Beschluss von 2003 bestimmt, dass in jedem Fall die Zustimmung des Vormundschaftsgerichts herbeizuführen ist, wenn eine lebenserhaltende oder –verlängernde Behandlung abgelehnt werden soll. Dies dient auch dem Schutz des Betreuers vor ungerechtfertigten Vorwürfen anderer. Eine Patientenverfügung gilt nur, falls keine Besserung mehr in Aussicht ist und medizinische Behandlung nur das Sterben verlängern würde. Sie hat das Ziel, die eigenen Wünsche für ein menschenwürdiges Sterben zu regeln. Die christliche Patientenverfügung ist bei den Kirchen erhältlich. Sie sollte mit dem Hausarzt zur Klärung möglicher medizinischer Eingriffe, und mit Vertrauenspersonen zu deren Information durchgesprochen werden und bei diesen hinterlegt werden. Jeder Arzt muss eine PV respektieren, auch wenn er sie persönlich ablehnt, allerdings muss ein gerufener Notarzt zuerst einmal lebenserhaltend tätig werden.
Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung nur für den Gesundheitsbereich, legen fest, wer im Bedarfsfalle anstelle des Betroffenen über die ärztliche Behandlung entscheiden darf und entbindet Ärzte und Gesundheitspersonal von ihrer Schweigepflicht dem Bevollmächtigten gegenüber. Sie können auch regeln, wer dann finanzielle und rechtliche Angelegenheiten vertreten oder davon ausgeschlossen sein soll. Notariell beurkundet werden muss eine Vollmacht, wenn Immobilienbesitz betroffen ist und wenn bestimmte Formvorschriften im Einzelfall dies erforderlich machen, z.B. bei Gesellschaftsverträgen.
Zum Ende ihrer Ausführungen gab die Referentin noch einen ausführlichen Überblick über das gesetzliche Erbrecht und die Gestaltungsmöglichkeiten durch Testament oder Erbvertrag
Ein Testament kann jederzeit zu Lebzeiten erstellt und geändert werden. Die gesetzliche Erbfolge, falls nicht im Testament geregelt, sieht in der ersten Ordnung Ehegatten und gemeinsame Kinder vor. Lebenspartner und Schwiegerkinder sind nicht erbberechtigt. Wer erbt, wenn keine direkten Abkömmlinge vorhanden sind, wurde einmal mehr übersichtlich und anschaulich anhand von Stammbäumen erläutert.
In der BRD gilt die Ehe als Zugewinnsgemeinschaft: In die Ehe eingebrachtes Vermögen bleibt dem jeweiligen Partner eigen, was im Laufe der Ehe an Besitz oder Schulden gemeinsam erarbeitet wurde, wird geteilt. Der Überlebende erbt nur ein Viertel und erhält zusätzlich pauschal ein Viertel als Zugewinn, die andere Hälfte erhalten die gemeinsamen Kinder, wenn nicht das Testament anderes vorsieht. Das Nachlassgericht ist automatisch mit dem Tode des Vererbenden zur Erbermittlung verpflichtet.
Trotz zahlreicher trockener rechtlicher Fakten und vielen möglichen Regelungen war der Vortrag durch die lebensnahen Anwendungen und Beispiele der Referentin und die praxisbezogenen Rückfragen ein spannender Abend, der zur Umsetzung ermutigt.

26.09.05

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