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Die Polizei Eberbach kündigt für die Fastnachtszeit wieder verstärkte Straßenverkehrskontrollen an

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(Fotos:Polizei Eberbach)

(tw) (pre) Tolle Tage, tolle Stimmung. In der "fünften Jahreszeit", dem Fasching, geht es mitunter feucht-fröhlich zu. Hoch her geht es allerdings schon im Vorfeld der "Tollen Tage". Im närrischen Getümmel hat der gut gelaunte Fastnachter schnell ein paar der guten Gläschen zuviel getrunken oder sogar mit anderen berauschenden Mitteln (Drogen) die Stimmung angeheizt. Also ist Vorsicht geboten, wenn das Auto vor der Tür steht. Jeder Verkehrsteilnehmer sollte sich vor Augen halten, dass die Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkohol/Drogen-Einfluss immer noch eine der häufigsten Ursachen für schwere Verkehrsunfälle ist - und das nicht nur zur Faschingszeit.
Schon ein Glas Bier kann zuviel sein. Ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille kann eine Fahruntüchtigkeit vorliegen, wenn bestimmte Ausfallerscheinungen den Schluss auf eine alkoholbedingte Fahrunsicherheit zulassen. Um diese Alkoholkonzentration im Blut zu erreichen, ist oft schon das erste Glas Alkohol zuviel. Auch ohne Fahrunsicherheiten begeht ein Kraftfahrzeugführer im öffentlichen Straßenverkehr ab 0,5 Promille Atemalkoholkonzentration eine Ordnungswidrigkeit, die schon beim ersten Mal in der Regel mit 250 Euro Geldbuße, einem Monat Fahrverbot und vier Punkten im Verkehrszentralregister geahndet werden kann.
Nicht zu verkennen ist auch die Langzeitwirkung des Alkohols. Wer beispielsweise bis 3 Uhr früh feiert und sich mit 1,3 Promille ins Bett legt, hat um 8 Uhr auf dem Weg zur Arbeit noch 0,8 Promille und riskiert bei einer Kontrolle seinen Führerschein.
Das Risiko ist hoch. Und wer mit 1,1 Promille oder mehr erwischt wird, hat in jedem Fall sieben Punkte in Flensburg sicher. Je nach Promillegrad drohen Geldstrafe und Fahrerlaubnisentzug von sechs Monaten bis zu zwei Jahren. Je nach Schwere, vor allem bei entsprechenden Verkehrsunfällen, kann das Gericht auch eine Freiheitsstrafe verhängen. Alkohol am Steuer beeinträchtigt zudem den Versicherungsschutz: Auch wenn man den Unfall nicht selbst verschuldet hat, kann der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (Rehabilitationsmaßnahmen, Unfall- und Hinterbliebenenrente) sowie der Kaskoschutz eingeschränkt werden.
Unfallflucht lohnt sich nicht. Allein für den Bereich des Polizeireviers Eberbach waren im vergangenen Jahr schon bis September annähernd 100 Verkehrsunfälle zu registrieren, bei denen der Unfallverursacher sich unerlaubt von der Unfallstelle entfernte. Die Eberbacher Polizei hat daher ihre Ermittlungen zur Aufklärungen von "Unfallfluchten" noch intensiviert. Wer glaubt, er könne seinen Führerschein auf diesem Weg retten, dem sei gesagt, dass erfahrungsgemäß bei nachgewiesener Unfallflucht ein Fahrverbot von bis zu zwei Monaten, ab einem verursachten Fremdschaden in Höhe von rund 1.000 Euro eine Führerscheinsperre von bis zu neun Monaten, bei Personenschaden sogar von mindestens 12 Monaten droht. Die Geldstrafe und die zivilrechtlichen Forderungen kommen jeweils noch dazu.


05.02.03

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